1. Hat die bekl Steuerberaterin zu Lebzeiten der Erblasserin eine Antragstellung unterlassen, wonach für das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude der Erblasserin AfA anfand der fiktiven Anschaffungskosten geltend gemacht wird, wodurch zunächst gar keine AfA und nach Wechsel der Steuerberaterin die AfA basierend auf dem Einheitswert der Liegenschaft geltend gemacht wurde, tritt der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte der Verstorbenen aus dem Vertrag mit der bekl Steuerberaterin ein. Der Erbe erlangt aber nur jene Position, die der Rechtsstellung der Verstorbenen als Vertragspartnerin entsprach. In diesem Sinne ist er berechtigt, jene Nachteile geltend zu machen, die auch die Erblasserin gegenüber der Bekl geltend zu machen berechtigt gewesen wäre.