Die Rechtsprechungslinie, wonach die Unzumutbarkeit (Unmöglichkeit) einer Unterlassungsexekution in Deutschland aufgrund eines österr Titels generell bescheinigt sei, wird nicht aufrechterhalten. Eine Stattgebung des Ordinationsantrags setzt in einem solchen Fall voraus, dass die Antragsteller - etwa durch Vorlage einer entsprechenden abweislichen Entscheidung des zuständigen deutschen Gerichts - bescheinigen, dass ihnen im konkreten Fall eine Exekutionsführung in Deutschland tatsächlich unmöglich ist.