1. Eine EV ist ab ihrer Zustellung an den Antragsgegner vollstreckbar, weil einem gegen sie erhobenen Rekurs keine die Vollstreckbarkeit hemmende Wirkung zukommt. Erfolgt die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr, gilt gem § 89d Abs 2 GOG als Zustellungszeitpunkt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag.