1. Die auf Ermächtigung des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl II 2020/96 ("Schließungsverordnung") untersagte - mit Ausnahme bestimmter Bereiche der Grundversorgung - das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben; auch Solarstudios waren von dem Betretungsverbot mitumfasst und fielen unter keinen Ausnahmetatbestand.