1. Durch das Ausüben eines Wiederkaufsrechts wird der erste Kaufvertrag nicht einfach aufgelöst, sondern bleibt neben dem Wiederkaufvertrag bestehen. Deshalb wird die mit dem ersten Kaufvertrag eingegangene, mit §§ 4 ff EAVG 2012 bis auf die Frist korrespondierende Verpflichtung zum Aushändigen eines Energieausweises nicht durch das Ausüben des Wiederkaufsrechts beseitigt.