1. Steuerberater sind - ebenso wie Rechtsanwälte - Sachverständige iSd § 1299 ABGB. Den Steuerberater treffen für seinen Mandanten Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Da die Auskunfts- und Fürsorgepflichten des Steuerberaters jedoch nicht überspannt werden dürfen, können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die auch seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Die Auskunfts- und Fürsorgepflicht reicht nur soweit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist. Die Branchenkenntnis des Mandanten schließt eine Aufklärungspflicht in Steuerfragen nicht aus.