Ein Rücktritt des WB wegen Schuldnerverzugs kann grundsätzlich nur unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt werden. Die Setzung einer Nachfrist ist etwa dann entbehrlich, wenn das bisherige Scheitern der Erfüllung auf einen Fehler des Vertragspartners zurückgeht, der dessen offensichtliche Unfähigkeit, nicht zu tolerierende Unzuverlässigkeit oder ein generelles Unvermögen dokumentiert. Die Beurteilung des BerG, wonach die Kl im Rücktrittszeitpunkt (Lieferstand von 35 % statt der vereinbarten 85 % aufgrund nicht notwendiger Produktionseinstellung in den Sommermonaten; Bestreitung des Verzugs; Nichteinhaltung des neu vorgelegten Produktions- und Lieferplans bereits in der darauffolgenden Woche; fehlende Schalungen für die Produktion der "Sondergrößen") von einem generellen Unvermögen und einer intolerablen Unzuverlässigkeit ausgehen und damit von der Setzung einer Nachfrist Abstand nehmen durften, ist nicht korrekturbedürftig.