1. Ein Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten gem § 863 ABGB setzt einen strengen Maßstab, nach diesem kein vernünftiger Grund bestehen darf, daran zu zweifeln, dass beide Parteien den (Bindungs-)Willen haben, einen wirksamen Vertrag samt Rechtsfolgen herbeizuführen.
2. Für einen konkludenten Mietvertragsabschluss muss der beidseitige zweifellose Parteiwille vorliegen, die Rechtsfolgen eines Bestandvertrags zu begründen.