Es ist nicht ersichtlich, warum im Rahmen einer Sechs-Monatsfrist eine Klagsführung "praktisch unmöglich" oder "übermäßig erschwert" würde. Unionsrechtswidrigkeit der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 29 GlBG liegt daher nicht vor.
9 Ob A 107/20f