1. Zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber dem Vermieter für dessen Mietausfall, wenn der Geschäftsführer im Zustand der erkennbaren Zahlungsunfähigkeit der GmbH namens dieser ein Geschäftslokal anmietet; seine Haftung erstreckt sich auch auf Zeiträume, für die der Insolvenzverwalter der GmbH das Lokal nicht räumt und auch die während des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Mieten als Masseforderungen nicht begleichen kann.