1. Der Zweck der Offenlegungspflichten von Jahresabschlüssen rechtfertigt eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte. Denn der Zweck der Offenlegungspflicht könnte leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen.