Die bloße Bestreitung einer Forderung - ebenso wenig wie die bloße Aufforderung zur Begleichung einer Forderung - kann, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO sein.
5 Ob 193/20y