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Art 7 Nr 2 EuGVVO: Bloßes Bestreiten einer Forderung ist keine unerlaubte Handlung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturPepita Fallmannecolex 2021/607ecolex 2021, 929 - 930 Heft 10 v. 12.10.2021

Die bloße Bestreitung einer Forderung - ebenso wenig wie die bloße Aufforderung zur Begleichung einer Forderung - kann, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO sein.

5 Ob 193/20y

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