1. Als erste Strafe darf nach § 355 Abs 1 Satz 1 EO nur eine Geldstrafe verhängt werden. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, oder bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag vorliegt, hat das Gericht vor der Verhängung von Geldstrafen gem § 358 Abs 2 EO dem Verpflichteten Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben. Die Verhängung der Haft über den Verpflichteten bedeutet aber einen noch viel schwerwiegenderen Eingriff, weshalb diese umso mehr eine vorherige Äußerungsmöglichkeit des Verpflichteten voraussetzt.