1. Auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, ist die Übergangsregelung des IRÄG 2017 für anhängige Abschöpfungsverfahren (§ 280 IO) nicht anzuwenden.