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§ 213 Abs 3 IO aF: Abschöpfungsverfahren und Restschuldbefreiung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturPepita Fallmannecolex 2021/602ecolex 2021, 927 Heft 10 v. 12.10.2021

1. Auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, ist die Übergangsregelung des IRÄG 2017 für anhängige Abschöpfungsverfahren (§ 280 IO) nicht anzuwenden.

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