1. Die in § 617 Abs 8 ZPO normierte Zuständigkeit des Landesgerichts, ua für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, setzt voraus, dass im Verfahren ein Konsument einem Unternehmer gegenübersteht ("Frage einer Über- und Unterordnung"). Ein solches Verhältnis liegt bei der Geltendmachung von Ansprüchen einer Begünstigten gegenüber einer Privatstiftung nicht vor, daher ist der OGH zuständig.