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Anmerkung des Erlags der Enteignungsentschädigung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2021/585ecolex 2021, 911 Heft 10 v. 12.10.2021

1. Gem § 34 Abs 2 Satz 2 EisbEG ist der Erlag der Enteignungsentschädigung von Amts wegen bücherlich anzumerken. Die Rechtskraft des Enteignungsbescheids ist nach dem Gesetzeswortlaut keine Voraussetzung für die Anmerkung.

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