Eine Vereinbarung, wonach bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Dienstnehmer die Auflösungsabgabe zu tragen habe, ist unwirksam, da die vom Gesetz verfolgte Sanktionierung der Beendigung von Dienstverhältnissen zu Lasten des Arbeitsmarktbudgets die Unwirksamkeit der Vereinbarung gebietet.
8 Ob A 64/20z