Wenn die Satzungsbestimmung einer GmbH vorsieht, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahrs kündigen kann, die Kündigung jedoch nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt, wenn mindestens ein Gesellschafter binnen einen Monats ab Postaufgabe der Kündigung einer Fortsetzung der Gesellschaft zustimmt und dies gegenüber den übrigen Gesellschaftern und gegenüber der Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief erklärt, hat der Aufgriffsberechtigte innerhalb der Einmonatsfrist sein Aufgriffsrecht in Form eines Notariatsakts auszuüben.