1. Das Grundbuchsgericht darf nach § 94 Abs 1 Z 2 Fall 1 GBG eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der an der Eintragung Beteiligten bestehen. Dazu zählen auch Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigt hat. Dies gilt auch für die Vertretungsmacht organschaftlicher Vertreter, die für eine juristische Person eingeschritten sind.