Wenn die Stadt einem Fiakerunternehmer ohne sachliche Rechtfertigung einen öffentlichen Standplatz verwehrt und gegen den Gleichheitssatz verstößt, hat sie ihm den hierdurch verursachten Schaden zu ersetzen. Der Anspruch auf Verdienstentgang stellt dabei einen positiven Schaden dar, sofern - wie hier - nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Fiakerunternehmer, wäre ihm früher ein Standplatz bewilligt worden, mit seinem Gewerbe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Verdienst erzielt hätte.