1. Die Bekl kann sich im Lauterkeitsprozess zur Bestreitung des angelasteten Vertragsbruchs auf die Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelung berufen; ob diese absolut oder relativ nichtig ist, ist nicht relevant.
1. Die Bekl kann sich im Lauterkeitsprozess zur Bestreitung des angelasteten Vertragsbruchs auf die Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelung berufen; ob diese absolut oder relativ nichtig ist, ist nicht relevant.