Das Ausspannen von Kunden ist für sich allein selbst dann noch nicht unlauter, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb verfälschen, wird ein lauterkeitsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht. Solche Umstände sind nach der Rsp etwa das Verwenden von Kundenlisten oder das Ausnützen von Geschäftsgeheimnissen auf unlautere Weise, das Anschwärzen des Mitbewerbers oder Stimmungsmache gegen diesen oder der Einsatz irreführender Geschäftspraktiken.