Geldstrafen fallen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG und können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ra 2019/13/0062
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Geldstrafen fallen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG und können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
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