1. Zahlungsaufträge gem § 6a Abs 1 GEG und Bescheide zur Einbringung von Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichts, gegen die Vorstellung iSd § 7 GEG erhoben werden kann, sind verwaltungsbehördliche Exekutionstitel iSd § 1 Z 12 EO. Daher ist der ordentliche Rechtsweg für eine Oppositionsklage gegen diese Exekutionstitel gem § 35 Abs 2 unzulässig, obwohl der Zahlungsauftrag letztlich auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, mit der die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden.