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Zur Notwendigkeit der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bei Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturLeonie Liebenweinecolex 2021/35ecolex 2021, 42 Heft 1 v. 12.1.2021

1. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands hat nach § 500 Abs 2, § 526 Abs 3 ZPO nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Ist dies nicht der Fall, ist eine vom RekG dennoch vorgenommene Bewertung jedenfalls gegenstandslos. Bei der Verletzung von höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, hat ein Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz somit zu entfallen. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt dann nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab.

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