1. Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 12a Abs 3 MRG ist es, die Vermeidung von Mietzinsanhebungen durch Gestaltungsmöglichkeiten des Mieters hintanzuhalten. Sie soll primär den Vermieter vor Vermögensschäden in Form von Mietzinsausfällen bewahren.
2. Zusätzlich hat die Anzeigepflicht den (weiteren) Zweck, Kaufpreisschäden des Vermieters wegen unterlassener Anzeige seitens des Mieters zu verhindern.