Nach § 96 GmbHG iVm § 225a Abs 3 AktG tritt bei einer Verschmelzung die übernehmende Gesellschaft in sämtliche Rechtspositionen der übertragenden Gesellschaft unabhängig davon, ob diese bekannt sind oder nicht, ein. Wird die übertragende Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft (hier: Bekl) verschmolzen, haftet die übernehmende Gesellschaft für allfällige Versäumnisse der übertragenden Gesellschaft. Dies gilt auch für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft eine Hausverwaltung ist.