1. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein zulässiger Widerruf des Vergabeverfahrens gem § 341 Abs 3 BVergG 2006 vorliegt, ist der Rechtsweg ohne vorheriges Verfahren zur Feststellung der Vergabegesetzwidrigkeit (§ 341 Abs 2 BVergG 2006) sofort zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Kosten des Vergabeverfahrens eingeklagt werden. Bei Vertretungskosten im Nachprüfungsverfahren gegen Entscheidungen des Auftraggebers handelt es sich nicht um vorprozessuale Kosten, für die der Klagsweg nicht offensteht.