§ 133 Abs 5 BVergG 2018 über das Angebotsöffnungsprotokoll als Durchführungsvorschrift für das Vergabeverfahren unterliegt der Vergabekontrolle durch das BVwG. Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für einen darauf gegründeten Herausgabeanspruch ist durch § 327 BVergG 2018 ausgeschlossen.
8 Ob 56/20y