Eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" ist geboten. Bei der Geltendmachung des Eigenbedarfs ist auch die räumliche Komponente des dringenden Wohnbedürfnisses zu berücksichtigen. Die Kündigung wegen des Vermieters oder seiner Deszendenten ist ua auch dann möglich, wenn sich der Anfahrtsweg zur Universität von der aufzukündigenden Wohnung im Vergleich zur bisherigen Wohnung verlängert.