1. Soll eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigt werden, ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen. Diese sog Solennisierung einer Privaturkunde ersetzt die Errichtung eines Notariatsakts. Die nachträgliche Einholung der bei Aufnahme des Notariatsakts vergessenen Unterschriften von erforderlichen Solennitätszeugen begründet für sich allein noch nicht die Rechtsunwirksamkeit des Notariatsakts, wenn die Aktzeugen im Zeitpunkt der Unterfertigung der Urkunde durch die Parteien anwesend waren.