Von Anbeginn der Einführung des EKEG wurde die des für die Umqualifizierung von Gesellschafterkrediten (Eigenmittelquote, fiktive Schuldentilgungsdauer) kritisiert. Dieser gesetzlich erfüllt zwar seine Funktion als Warnlicht bzw Alarmsignal, kann aber im Einzelfall zu einem verzerrten Ergebnis führen. Bei Kennzahlenerfüllung maßgeblich und vom Gesellschafter als Entlastungsbeweis gegen das Vorliegen des Krisentatbestands zu führen ist daher vielmehr, ob Dies knüpft an eine wirtschaftliche in die Zukunft gerichtete Betrachtungsweise an, welche ermöglicht, die zu lassen, ob zu diesem Zeitpunkt auch ein außenstehender Dritter Kredit gewährt hätte oder der Vorgang zu unterwerfen ist. Das Kriterium des tatsächlichen bzw materiellen Reorganisationsbedarfs ist überdies relevant für die iSd § 14 Abs 1 EKEG. Der Beitrag gibt eine zur Beurteilung des tatsächlichen bzw materiellen Reorganisationsbedarfs