1. Gem § 3 Abs 2 IO wird der Verpflichtete durch Zahlung an den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befreit, es sei denn, dass ihm die Verfahrenseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt war.
1. Gem § 3 Abs 2 IO wird der Verpflichtete durch Zahlung an den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befreit, es sei denn, dass ihm die Verfahrenseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt war.