1. Schließen zwei Hälfteeigentümer einer Liegenschaft samt Einfamilienhaus jeweils einen Alleinvermittlungsauftrag über diese Liegenschaft ab, kommt es entscheidend auf den Willen der Parteien an, ob zwei Vermittlungsaufträge jeweils über den Hälfteanteil erteilt wurden oder ob ein einheitlicher Vermittlungsauftrag über die Gesamtliegenschaft vorliegt.