1. Eine Schenkung ist nach § 783 Abs 1 Satz 1 ABGB nur dann unbefristet für den Pflichtteilsanspruch hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte, also abstrakt pflichtteilsberechtigt war. Wenn die Bekl als Exgattin des Erblassers im Zeitpunkt des Todes diesem Kreis nicht mehr angehört hat, ist für die Hinzurechnung einer an diese getätigten Schenkung iSd § 782 Abs 1 ABGB und für die Haftung nach § 789 Abs 1 ABGB die Zweijahresfrist maßgeblich. Wurde die Ehe geschieden, um Leistungen vom AMS beziehen zu können, kann sich ein Pflichtteilsberechtigter auf die etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der Scheidung nicht berufen, weil sich der Rechtsmissbrauch nicht gegen ihn richtete.