1. In Ermangelung vertraglicher Vereinbarungen hat gemäß dem dispositiven § 1184 ABGB aF jeder Gesellschafter einen gleichen Anteil zum gemeinschaftlichen Hauptstamm der GesbR beizutragen, was aber nur bedeutet, dass der Wert der Beiträge gleich hoch sein soll, nicht jedoch, dass jeder das Gleiche einzubringen hat.