Zweck des § 15 Abs 3 GebG ist es, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird (vgl etwa die bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren I10 § 15 GebG Rz 66 wiedergegebene Rsp des VwGH).
Ra 2020/16/0109