Die Rechtsansicht der Bekl, dass der Verkäufer von In-vitro-Diagnostika bzw Medizinprodukten allein wegen der aufrechten CE-Kennzeichnung von der Einhaltung der Voraussetzungen des MPG ausgehen kann, ist vertretbar und ein Verstoß gegen § 1 UWG daher zu verneinen.
4 Ob 135/20m