A Einleitung
Wer nicht in der Lage ist, seine Geschäfte durch eigenes Handeln gehörig zu besorgen, also (frühere Rechtslage) "geschäftsunfähig", nunmehr handlungs- und entscheidungsunfähig ist, bedarf eines Vertreters, der ihm früher oder später vom Gesetzgeber, vom Richter, allenfalls auch vertraglich, beigestellt wird.