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Ausschlussfrist und Geschäftsunfähigkeit in der Unfallversicherung - Zugleich Besprechung der Entscheidung des OGH 7 Ob 47/19s

Zivil- und UnternehmensrechtAufsatzGunter Ertlecolex 2020, 877 - 880 Heft 10 v. 1.10.2020

A Einleitung

Wer nicht in der Lage ist, seine Geschäfte durch eigenes Handeln gehörig zu besorgen, also (frühere Rechtslage) "geschäftsunfähig", nunmehr handlungs- und entscheidungsunfähig ist, bedarf eines Vertreters, der ihm früher oder später vom Gesetzgeber, vom Richter, allenfalls auch vertraglich, beigestellt wird.

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