Bereits mit Ministerial-Erlass v 10. 3. 2020 wurden die Bezirksverwaltungsbehörden zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus angewiesen, durch Verordnung zu verfügen, sämtliche Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, bei denen mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen (s § 15 Epidemiegesetz 1950). Ausdrücklich ausgenommen wurden ua Betriebsversammlungen, nicht aber die HV von Aktiengesellschaften. Letztere bewirken bei Publikumsgesellschaften (FN ) typischerweise eine physische Zusammenkunft von Personen (Aktionären) in einem geschlossenen Raum. (FN ) Sie begründen also das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.