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Eine Konfrontation des überstimmten Schiedsrichters mit einer vollendeten Meinungsbildung ist ordre-public-widrig

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/99ecolex 2020, 201 Heft 3 v. 4.3.2020

1. Zwar ist eine gleichzeitige Anwesenheit der Schiedsrichter bei der zweifellos notwendigen Beratung bei einem Schiedsverfahren wünschenswert, im Besonderen dann, wenn der Schiedsspruch ein Mehrheitsschiedsspruch ist; eine Beratung aber darf auch mündlich, fernmündlich mittels Videokonferenz oder schriftlich durchgeführt werden. Auch die bilateralen Vorverständigungen von zwei Schiedsrichtern sind nicht prinzipiell unzulässig, wenn sie nicht eine Intensität erreichen, die zum faktischen Ausschluss des dritten Schiedsrichters führt. Allerdings fehlt es an dem Fundamentalerfordernis der Abstimmung, wenn der überstimmte Schiedsrichter vor eine vollendete Meinungsbildung der übrigen gestellt wurde.

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