1. § 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insb auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger VN eines Vertrags ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. Voraussetzung ist, dass entweder beide Versicherungen Haftpflicht(Sachersatz-)Versicherungen sind oder zumindest eine der beiden Versicherungen das Haftpflicht(Sachersatz-)Interesse des Schädigers einschließt.