1. Die rechtliche Beurteilung bei der Festsetzung des Übernahmswerts für einen geschlossenen Hof nach § 1 THG obliegt hinsichtlich der Gewichtung des Ertrags- und Verkehrswerts allein dem Gericht.
1. Die rechtliche Beurteilung bei der Festsetzung des Übernahmswerts für einen geschlossenen Hof nach § 1 THG obliegt hinsichtlich der Gewichtung des Ertrags- und Verkehrswerts allein dem Gericht.