1. Gem § 59 Abs 1 GWG 2011 trifft den Verteilernetzbetreiber eine "allgemeine Anschlusspflicht". Dieser ist verpflichtet, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebiets Endverbrauchern zu den Allgemeinen Bedingungen Anschluss an das Verteilernetz zu gewähren. Die allgemeine Anschlusspflicht besteht gem § 59 Abs 2 GWG 2011 dann nicht, wenn der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden in Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Für die Frage der Anschlusspflicht spielen hingegen Alternativen bei der Energieversorgung, wie etwa eine bestehende Fernwärmeversorgung, keine Rolle.