1. Eine Haftung für die Fehlinformation eines (Immobilien-)Maklers kommt nur bei Verschulden in Frage; für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten haftet der Makler daher grundsätzlich nicht (stRsp; RIS-Justiz RS0112586). Solange keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf darf der Makler diese weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Er darf jedoch nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft.