Eine Nutzung, die außerhalb des durch wasserpolizeiliche Anordnung (konkretisierend) festgelegten Gemeingebrauchs liegt, geht über diesen hinaus und bedarf daher nach § 9 Abs 1 WRG 1959 einer Bewilligung.
Ro 2018/07/0049
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Eine Nutzung, die außerhalb des durch wasserpolizeiliche Anordnung (konkretisierend) festgelegten Gemeingebrauchs liegt, geht über diesen hinaus und bedarf daher nach § 9 Abs 1 WRG 1959 einer Bewilligung.
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