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Bewilligungspflicht bei eingeschränktem wasserrechtlichen Gemeingebrauch

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2020/74ecolex 2020, 153 - 154 Heft 2 v. 10.2.2020

Eine Nutzung, die außerhalb des durch wasserpolizeiliche Anordnung (konkretisierend) festgelegten Gemeingebrauchs liegt, geht über diesen hinaus und bedarf daher nach § 9 Abs 1 WRG 1959 einer Bewilligung.

Ro 2018/07/0049

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