Zwischen den Interessen des AN, den Arbeitsvertrag ohne Nachteile kündigen und nach beendetem Arbeitsverhältnis seine Kräfte und Kenntnisse ungehindert entfalten zu können, und jenen des AG, durch den Wechsel des AN nicht in seinem Erwerbsinteresse erheblich geschädigt zu werden, hat eine Abwägung zu erfolgen.
9 Ob A 69/19s