1. Der AN hat gem § 25 Abs 2 IO Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung.
2. Ob und in welchem Umfang der gem § 25 Abs 2 IO ausgetretene AN Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Masseverwalters überhaupt vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären.