1. Ein Rechtsstreit über die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Entrichtung von Jahresbeiträgen, die er der Rechtsanwaltskammer schuldet, der er angehört, fällt nur unter der Voraussetzung in den Anwendungsbereich der EuGVVO, dass die Kammer, indem sie von dem Rechtsanwalt die Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt, nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt.