1. Die Klage eines Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft und der zulasten dieser bestellten Hypothek der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.